Kein Anspruch auf Herausgabe aller E-Mails
Der Auskunftsanspruch des Datenschutzrechts (Art. 15 DSGVO) geht weit. Er richtet sich vor allem auch auf alle „personenbezogenen Daten“ und eine „Kopie der personenbezogenen Daten“. Nun könnte man meinen, dass ein Anfragender alle die ihn betreffenden E-Mails herausverlangen könne. Das gehe zu weit, urteilte heute das Bundesarbeitsgericht (27.04.2021, 2 AZR 342/20, Pressemeldung).
Ein Antrag auf „Kopien des E-Mail-Verkehrs“ sowie „von E-Mails, die [den Betroffenen] namentlich erwähnen“ genüge nicht. Es müssten schon bestimmte E-Mails sein, auf die sich der Auskunft richte, damit man den Anspruch im Klageweg verfolgen könne.