Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) wird zum zentralen Personenkennzeichen der Bürger, Persönlichkeitsprofile drohen
Die elfstellige steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b Abgabenordnung) ersetzt seit 2007 die bekannte Steuernummer für den Bereich der Einkommensteuer. Sie wird einmal erstellt, mit der Person verbunden und ändert sich auch bei Heirat und Namensänderungen nicht. Nun soll diese Identifikationsnummer auch für das Melderegister, Personenstandsregister und Fahrzeugregister verwendet werden. So sieht es das Registermodernisierungsgesetz vor, dass der Bundestag am 28.01.2021 verabschiedet hat. So soll § 5 Abs. 1 des neuen Identifikationsnummerngesetzes (IDNrG) lauten: „Die Identifikationsnummer dient im Rahmen dieses Gesetzes 1. der Zuordnung der Datensätze zu einer Person sowie 2. dem Abgleich von Datensätzen einer natürlichen Person, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entsprechen, in verschiedenen Registern untereinander, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies erlaubt.“
Einerseits ist diese Vorgehensweise im Sinne der Verwaltungseffizienz gut. Denn der jeweiligen Behörde wird die Datenzuordnung erleichtert. Was ist daran datenschutzrechtlich kritisch zu bemerken? Mit der einheitlichen Nummer können Datenbanken leicht miteinander verknüpft werden und der Bürger wird für den Staat “gläserner”. So bemerkt der Sachverständige Prof. Dr. Kai von Lewinski, Passau, “dass sie [die Identifikationsnummer] ein mächtiges Mittel für die Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Lebensbereichen, Verwaltungssektoren und sozialen Rollen darstellt. Dies würde dann das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen ermöglichen – dem Gottseibeiuns des Datenschutzrechts.“
Es ist weiter zu bedenken, dass das Risiko von Persönlichkeitsprofilen vor allem durch den Zugang zu Datenbanken begründet wird. Wer Zugang zu vielen Daten einer Person hat, kann mit Analysewerkzeugen einen großen Informationsgewinn befördern. Die einheitliche Identifikationsnummer erleichtert diesen Prozess nur. Der Datenschutz müsse also bei dem Zugang zu den Datenbanken ansetzen, so der Sachverständige Prof. Dr. Peter Parycek, Krems.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern warnt davor, dass damit „aussagekräftige Informationen, wie Gesundheitsdaten, Daten aus dem Schuldnerverzeichnis, Daten zu Hartz-IV-Ansprüchen, Informationen über Vorstrafen und Informationen zu Verwandtschaftsverhältnissen […] auf diese Weise zu einem Profil zusammengefasst werden.“ Doch die Forderung der Konferenz der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) nach „sektorspezifischen“ Personenkennziffern konnte sich bisher nicht durchsetzen.
Nach dem Beschluss des Bundestags muss jetzt noch der Bundesrat zustimmen.