Verspätet bezahlt – bis zu 3 Jahre bei der SCHUFA
Der Bundesgerichtshof erlaubt der SCHUFA, Informationen über nicht oder verspätet bezahlte Rechnungen grundsätzlich bis zu drei Jahren zu speichern. Unabhängig davon, dass die Forderung inzwischen beglichen worden ist.
(BGH, 18.12.2025, I ZR 97/25-PM).
Worum geht es?
Die SCHUFA speichert Daten über Zahlungsstörungen, etwa wenn Rechnungen trotz Mahnungen und Androhung der SCHUFA-Speicherung nicht rechtzeitig bezahlt werden. Diese Daten erhält sie von Unternehmen wie Banken, Telekommunikationsanbietern oder Versandhändlern. Aus diesen Negativdaten wird ein Score berechnet, der anderen Unternehmen ermöglichen soll, das Risiko einer Nichtzahlung einzuschätzen. Die aktuellen Speicherfristen der SCHUFA ergeben sich aus den Verhaltensregeln der Auskunfteien 2024 (auch Code of Conduct). Diese legen fest, dass Informationen über Zahlungsstörungen in der Regel bis zu drei Jahre gespeichert werden dürfen. Ausnahme: Geht es um eine einmalige Zahlungsstörung und wird die Rechnung innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung beglichen, kann der Eintrag bereits nach 18 Monaten gelöscht werden. Darauf besteht allerdings kein automatischer Anspruch.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof sieht in diesen Regeln einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und dem Schutz der betroffenen Personen.
Im Verfahren stellte sich die Frage, ob sich die Speicherfristen der SCHUFA an den Fristen staatlicher Register orientieren müssen. Denn Einträge im öffentlichen Schuldnerverzeichnis müssen sofort gelöscht werden, sobald eine Forderung beglichen ist. Und Insolvenzdaten sind 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung im öffentlichen Register zu löschen. Doch der BGH entschied, dass staatliche Register und die SCHUFA Daten unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Register dienen der rechtlichen Transparenz. Die SCHUFA verfolge mit ihren Daten den Zweck der Risikobewertung im Wirtschaftsverkehr. Entscheidend sei zudem, dass die SCHUFA die Negativdaten hier nicht aus öffentlichen Registern erhebe, sondern direkt von den Unternehmen erhalte. Deshalb würden die strengen Löschfristen staatlicher Register hier nicht gelten.
Aus Sicht der Betroffenen
Das Urteil bedeutet nicht, dass Betroffene schutzlos sind. Doch es bestätigt die alte BDSG-Regel, die vorsieht, dass negative Zahlungserfahrungen, bei denen die Einmeldevoraussetzungen erfüllt waren, länger vorgehalten werden dürfen, als mancher gedacht hat. Innerhalb der drei Jahre wird es im Zweifel schwerer werden, Kredite zu bekommen, werden Zinsen höher sein oder es zur Vorkasse oder Ablehnung bei Verträgen kommen. Die andere Behandlung gegenüber staatlichen Registern ist für einzelne Betroffene daher vermutlich schwer verständlich.
Hinweis für Betroffene
Die verkürzte Speicherfrist von 18 Monaten greift nicht automatisch, sondern setzt voraus, dass Betroffene selbst aktiv werden und die Löschung bei der SCHUFA beantragen. Eine noch frühere Löschung ist möglich, aber nur im Einzelfall und erfordert eine nachvollziehbare Begründung, warum die weitere Speicherung nicht notwendig ist.
