Bestandskundendatenverarbeitung/-werbung ohne zusätzliche DSGVO-Erlaubnis (§ 7 UWG)
Der EuGH hat am 13.11.2025 (C 654/23) entschieden, dass die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG (“Newsletter an Bestandskunden”) eine eigenständige gesetzliche Grundlage für E-Mail-Werbung darstellt. Werden ihre Voraussetzungen erfüllt, ist keine weitere Erlaubnisprüfung nach DSGVO erforderlich.
Registrierung als Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung
Der EuGH stellt fest, dass die Bestandskundenwerbe-Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG eine Datenverarbeitungserlaubnis beinhaltet. Soweit sie eingehalten wird, ist keine weitere Rechtfertigung nach der DSGVO erforderlich. Bemerkenswert ist der Fall, weil es sich um die Registrierung für einen kostenlosen Dienst handelte. Bisher hatte man den Verkauf einer Ware oder den Bezug einer Dienstleistung verlangt. Damit kommt künftig das Bestandskundenprivileg nach § 7 Abs. 3 UWG auch in Betracht, wenn kein Kauf stattgefunden hat.
Maßstab der Ähnlichkeit
Allerdings gilt weiter der Maßstab der Ähnlichkeit, wenn für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen geworben wird. Maßgeblich ist, ob das neue Angebot funktional und inhaltlich an die ursprünglich genutzte Leistung anknüpft und für einen durchschnittlichen Nutzer erwartbar ist. Daher wird es nicht allein, jedoch auch darauf ankommen, wie die Datenschutzerklärung den Nutzer informiert. Im entschiedenen Fall ging es um ein Portal, das sowohl kostenfreie als auch kostenpflichtige Informationen angeboten hat.
Fazit für Datenschutzbeauftragte
Bestandskundenwerbung per E-Mail wird erleichtert. Gleichzeitig besteht Bedarf, bei Nutzung der Ausnahme-Befugnis nach § 7 Abs. 3 UWG über Art und Umfang der Nutzung wie auch das Widerspruchsrecht in der Datenschutzerklärung zu informieren. Dabei genügt auch eine allgemeine Formulierung wie “Ihre E-Mail-Adresse, die Sie im Rahmen der Registrierung angegeben haben, nutzen wir, um Ihnen im Rahmen des § 7 Abs. 3 UWG Hinweise zu Angeboten zu senden, die unseren Dienst sinnvoll ergänzen.”.
