BGH erlaubt Meldung von Handyverträgen an die SCHUFA
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter bestehende Handyverträge als sogenannte Positivdaten an die SCHUFA melden dürfen. Gemeint sind Informationen wie Name, Geburtsdatum und die Tatsache, dass ein Mobilfunkvertrag besteht oder beendet wurde. Andere Unternehmen können dadurch erkennen, ob bereits ein oder mehrere Mobilfunkverträge mit späterer Bezahlung bestehen.
(BGH, 14.10.2025, VI ZR 431/24).
Worum geht es?
Mobilfunkanbieter wie hier Vodafone übermitteln bei Vertragsabschlüssen bestimmte Informationen an Auskunfteien wie die SCHUFA. Dass nicht bezahlte Rechnungen nach mehrfacher Mahnung und vorheriger Warnung gemeldet werden dürfen, ist seit Langem anerkannt. Solche sogenannten Negativdaten sollen anderen Unternehmen helfen zu entscheiden, ob sie Leistungen auf Rechnung anbieten. In diesem Verfahren ging es jedoch nicht um unbezahlte Rechnungen. Streitpunkt waren vielmehr neutrale Vertragsinformationen, also die bloße Existenz eines Mobilfunkvertrags. Vodafone hatte der SCHUFA gemeldet, dass ein Vertrag besteht, zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum der betroffenen Person.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof hält die Übermittlung dieser Positivdaten für zulässig, auch ohne Einwilligung der Kunden. Erlaubnis ist die Interessenabwägung (Art 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO). Nach Ansicht des BGH dürfen Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um sich vor Betrug zu schützen. Dazu gehört es auch, zu erfahren, ob eine Person in kurzer Zeit mehrere Mobilfunkverträge abschließt. Dies könne ein Hinweis darauf sein, dass jemand versucht, auf diesem Weg an teure Handys zu kommen, ohne später zu zahlen. Der BGH erkennt neben dem Betrugspräventionsinteresse das weitere Interesse, das für die Verarbeitung durch die Mobilfunkanbieter sprechen würde, den Schutz vor Identitätsmissbrauch durch Dritte.
Auf der anderen Seite, aus Betroffenensicht, ordnet der Bundesgerichtshof den Handyvertrag als einen alltäglichen Vorgang ein. In Deutschland bestehen rund 100 Millionen Mobilfunkverträge. Die Information, dass ein solcher Vertrag existiert, gibt nach Auffassung des Gerichts keinen tiefen Einblick in die Person und erlaubt für sich genommen keine Rückschlüsse auf persönliche Vorlieben oder das Privatleben. Der Kunde werde dadurch nicht zu einem „gläsernen Verbraucher“.
Wie die Datenschutzaufsicht das sieht
Die Datenschutzkonferenz hatte in früheren Stellungnahmen (2021 und 2018) eine strengere Sicht vertreten und die Übermittlung solcher Positivdaten kritisch beurteilt. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nicht übernommen.
Aus Sicht der Betroffenen
Die Information eines einzelnen Handyvertrags mit nachträglicher Bezahlung ist für sich genommen datenschutzrechtlich wenig aussagekräftig. Fast jede erwachsene Person hat einen solchen Vertrag. Datenschützer betrachten jedoch nicht nur den einzelnen Vertrag, sondern die Zusammenführung vieler Vertragsinformationen über längere Zeit. Werden mehrere Verträge, Laufzeiten und Wechsel zusammengeführt, kann aus zunächst einfachen Daten schrittweise eine Bewertung entstehen. Auf dieser Grundlage lassen sich statistische Rückschlüsse auf wirtschaftliches Verhalten und mögliche Risiken ziehen. Die Kritik richtet sich daher nicht gegen den einzelnen Vertrag, sondern gegen die systematische Nutzung vieler Vertragsdaten, die eine verhaltensbezogene Bewertung ermöglichen.
Hinweis für Betroffene
Unabhängig von diesem Urteil bestehen weiterhin die bekannten Rechte gegenüber der SCHUFA. Dazu gehören
– das Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten,
– das Recht auf Berichtigung falscher Angaben,
– das Recht auf Löschung von Daten, die nicht erforderlich sind oder zu lange gespeichert werden.
