Name des Datenschutzbeauftragten darf verborgen werden
Es ist Sache der Leitung und des Datenschutzbeauftragten, wem gegenüber er namentlich auftritt, sofern es nicht die Aufsicht betrifft.
“Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift bedarf es einer Nennung des Namens nicht zwingend. Denn es kommt nicht auf die Person, sondern auf deren Funktion an”.
“In der Folgezeit kann es zu personellen Veränderungen kommen, weshalb eine namentliche Nennung die spätere Erreichbarkeit sogar erschweren könnte.” (Rdz. 8)
Bundesgerichtshof, 14.5.2024 – VI ZR 370/22
Der Bundesgerichtshof verneint die Pflicht zur Angabe des Datenschutzbeauftragten in der Datenschutzerklärung. Entscheidend sei die Funktion, nicht sein Name. Es genüge, dass der Datenschutzbeauftragte über die Angabe von Kontaktdaten erreichbar sei. Die Rechtslage sei so eindeutig, dass der EuGH über diese Frage nicht befinden müsse.
Hinweis: Es besteht dagegen weiterhin die Pflicht, den Datenschutzbeauftragten namentlich nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO der Aufsichtsbehörde gegenüber zu melden. Dafür haben die Aufsichtsbehörden auf ihren Webseiten regelmäßig unter Service oder Meldung/Meldeformular einen eigenen Bereich zur Onlinemeldung vorgesehen (siehe z. B. Niedersachsen).