Verstoß gegen Datenschutzauskunftspflicht abmahnfähig
Wenn Unternehmen die datenschutzrechtliche Auskunft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zutreffend geben, droht ihnen jetzt noch die Abmahnung durch die Verbraucherzentralen.
So hat es die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf gegenüber Fashion ID entschieden (LG Düsseldorf, 15.03.2024, 34 O 41/23).
Ein Unternehmen hat bei der Anfrage jeder natürlichen Person innerhalb von vier Wochen eine Datenschutzauskunft zu erteilen. Diese Auskunft, so das Gericht, ist für den Betroffenen wichtig, da sie ihm ermöglicht, die weitere Durchführung eines Vertrags oder Geschäftskontakts zu gestalten. Das Gericht sieht dies als relevant für wettbewerbsrechtliche Aspekte an und gibt damit Wettbewerbern, Wettbewerbsvereinen und den Verbraucherzentralen das Recht zur Abmahnung.