Corona-Datenschutz: Erhebung Impfstatus muss geregelt sein
Schon seit Monate wird darüber diskutiert, ob Corona-Testergebnisse und der Impfstatus abgefragt werden können. Die Meinungen unterscheiden sich und viele Frage sind auch heute gesellschaftlich und rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Die fehlende rechtliche Klärung ist eine Folge unseres Rechtsstaates, der nicht allein die Meinung des Datenverarbeiters oder einer Datenschutzaufsicht entscheiden lässt. So bleiben viele Fragen, die noch mehrere Antworten zulassen. Der Text der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes wie auch spezieller Datenschutzvorschriften lässt einfach viele Lösungen zu, über die man sich rechtspolitisch einigen muss. “Leid”tragender ist der Verantwortliche, der personenbezogene Daten mit dem Risiko verarbeitet, dass sich die Verarbeitung später als unzulässig erweist.
Gehen die Meinungen sehr weit auseinander, dauern einheitliche Lösungen im Datenschutz noch länger. Das wird gerade bei Datenverarbeitungen im Rahmen von Corona deutlich. Hier wird teils der Gesetzgeber tätig, um verbindliche Regelungen zu schaffen. So hat die Konferenz der Gesundheitsminister am 22.09.2021 vereinbart, dass Unternehmen keine Erstattung mehr vom Land erhalten, wenn ein ungeimpfter Mitarbeiter als Kontaktperson oder Reiserückkehrer in Quarantäne muss.
Fazit: Die unsichere Lage im Datenschutzrecht bei der Abfrage des Impfstatus von Beschäftigten für die Beantragung von Erstattungsleistungen der Länder kann durch eine kurze transparente Aussage zur Erhebungsbefugnis der Unternehmen von vornherein beseitigt werden. Siehe auch Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Hinter dieser Erstattung nach Infektionsschutzgesetz steht folgender Ablauf: Für einen Mitarbeiter in Quarantäne, der nicht arbeiten kann , muss der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung leisten. Das folgt nicht aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das IfSG entschädigt Bürger, wenn sie durch Infektionsschutzmaßnahmen, wie Quarantäneanordnung, für alle Bürger Nachteile hinnehmen müssen. Diese Entschädigungszahlung erhält ein betroffener Arbeitgeber nicht vom Bundesland. Vielmehr muss der Arbeitgeber diese lohnfortzahlungsähnliche Entschädigungszahlung ausbezahlen (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Natürlich bleibt der Arbeitgeber nicht auf dieser für das Land geleisteten Zahlung sitzen, sondern erhält sie auf Antrag vom Land zurück (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG). Diese Erstattung wollen die Bundesländer nach dem Gesundheitsministerkonferenzbeschluss vom 22.09.2021 bei Ungeimpften nicht mehr bezahlen. Der bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek begründet wie folgt: „Damit setzen wir ein Zeichen, dass auch Ungeimpfte im Kampf gegen die Corona-Pandemie Verantwortung übernehmen müssen. Wer eine Impfung ablehnt – aus welchen nicht-medizinischen Gründen auch immer –, kann nicht von der Gemeinschaft erwarten, dass sie für den Verdienstausfall aufkommt, der durch die Quarantänepflicht entsteht. Das wäre unsolidarisch.”
Die unterschiedliche Behandlung bei der Erstattungsleistung der Länder bedeutet auch, dass der Arbeitgeber allein wegen einer Erstattung nur bei gegebener Impfung erfahren muss, ob der in Quarantäne befindliche Arbeitnehmer geimpft ist oder nicht. Diese Datum des Mitarbeiters wird der Arbeitgeber also erheben, wenn er gegenüber der Behörde eine Erstattung der Lohnfortzahlung für den in Quarantäne befindlichen Mitarbeiter erhalten will. So lautet die Vorstellung der Gesundheitsminister. Die Gesundheitsministerien müssen wissen, dass neben dem Infektionsschutzgesetz auch andere Gesetze, wie die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz, zu beachten sind. Ob im Infektionsschutzgesetz oder sonst müsste also geregelt sein, dass der Arbeitgeber befugt ist, im Erstattungsfall den Impfstatus abzufragen und sich belegen zu lassen. Wird keine transparente Regelung geschaffen, werden die Arbeitgeber mit ihren Datenschutzbeauftragten und Betriebsräten wieder allein gelassen. Da zwischen Geimpften und Ungeimpften teils heftige Meinungsunterschiede bestehen, ist zu erwarten, dass sich dieser Streit im Datenschutzrecht fortsetzt.