Datenschutz wird nur zum „Sand im Getriebe“, wenn er dazu gemacht wird
Datenschutz als Abwehr vor Nachteilen
Datenschutz verbietet, dass mit Informationen zu unserer Person unfair zu unserem Nachteil umgegangen wird. Dagegen kann kaum einer etwas sagen.
Unfaire Datenverarbeitungen ermitteln
Allerdings ist es nicht leicht zu entscheiden, wann eine Datenverarbeitung „unfair“ ist. Nicht selten fehlt es an Kompromissbereitschaft. Zudem gibt es für viele Datenschutzfragen, keine allgemeingültigen Gerechtigkeitskriterien. Sie müssen erst entwickelt werden. Schließlich fehlt es uns für die Beurteilungen häufig an Erfahrungswissen. Datenschutzentscheidungen verlangen regelmäßig eines Blicks in die Zukunft und die Ermittlung der Risiken für die Betroffenen. Damit gehört zu jeder Datenschutzentscheidung auch ein wenig Spekulation über künftige Entwicklungen.
Datenschutz als Mehrheitsentscheidungen mit Risikobewertung
Datenschutz erlaubt und verbietet also nichts an sich, sondern nur dann, wenn die Mehrheit der Stimmen das Risiko für die Betroffenen als gravierend einordnet. Darum muss es bei jeder Datenschutzdiskussion gehen. Es ist zu prüfen, ob beispielsweise bei der Gestaltung von Infektionswarnsystemen, bei der elektronischen Patientenakte und Videosprechstunden, beim Tracking auf Websites, bei der Videoüberwachung usw. Risiken für die Betroffenen entstehen, die unfaire Nachteile herbeiführen.
Vorsicht vor Totschlagargumenten
Teilweise wird bei Anwendung von Datenschutzregelungen mit Totschlagargumenten gearbeitet. Sie lauten zum Beispiel, der Datenschutz sei opferfreundlich oder innovationsfeindlich oder dass ein langsames Impfen in Deutschland mit dem Datenschutz zu tun habe. Solche Argumente verheimlichen, dass hinter den Datenschutzregelungen eine Datenschutzentscheidung steht.
Zu solchen Argumenten gehören auch Privilegien, die man einzelnen Datenverarbeitungen zuweist. So hieß es zur Social Media App Clubhouse: „Ich fände es aber falsch, jede digitale Innovation gleich von Anfang an mit der Datenschutzkeule zu zerschlagen – gerade wenn auch unter Juristinnen und Juristen noch keine Einigkeit besteht, wie die App datenschutzrechtlich abschließend zu bewerten ist.“
Datenschutzentscheidung als Kompromiss mit Risikobegrenzung
Diese Datenschutzentscheidung kann in mehrere Richtungen ungünstig sein. Sie kann die Betroffenen stark beeinträchtigen. Sie kann allerdings auch die Datenverarbeitung und damit Unternehmen und/oder Behörden stark einschränken und Verarbeitungen zu wenig Raum geben. Der Meinungsstreit muss sich mit den Argumenten beschäftigen, die der gesuchten Datenschutzentscheidung über mehr oder weniger Datenschutz zugrunde liegt.